Ergänzende Bestimmungen zu Verträgen über die Lieferung, den Einbau und die Inbetriebnahme von Luft-Wasser-Wärmepumpen
Zustandekommen des Vertrags:
Das Angebot ist rechtlich bindend. Der Besteller ist an eine von ihm unterzeichnete und von der Unternehmerin noch nicht angenommene Bestellung einen Kalendermonat nach Zugang bei der Unternehmerin gebunden. Die Unternehmerin ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Annahmefrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Annahme dem Besteller in Schrift- oder Textform zugeht. Erst mit fristgerechtem Zugang der Annahme beim Besteller kommt der Vertrag zustande. Entspricht die Annahme nicht dem Angebot des Bestellers oder geht dem Besteller erst nach Ablauf der Annahmefrist zu, handelt es sich um ein neues Angebot der Unternehmerin. Dieses Angebot kann der Besteller durch Gegenzeichnung und Rücksendung an die Unternehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
Leistungspflicht der Unternehmerin (Vertragsgegenstand):
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung, die Installation und Montage sowie die Inbetriebnahme einer Viessmann Wärmepumpe sowie der zugehörigen Komponenten durch die Unternehmerin. Im Auszug des Produktdatenblattes (Anlage 1) und dem Leistungsumfang (Anlage 2) sind die Leistungsmerkmale geregelt. Die Leistungen sind seitens der Unternehmerin innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten seit Vertragsschluss zu erbringen.
Leistungen, die von der Planungsunterlage und dem Produktdatenblatt (Anlage 1) und/ oder dem Leistungsumfang (Anlage 2) abweichen, muss der Besteller gesondert begehren. Die Unternehmerin wird hierfür ein Angebot unterbreiten.
Mitwirkungspflichten und Annahmeverzug des Bestellers
Der Besteller gestattet der Unternehmerin nach entsprechender Vorankündigung mit einem Vorlauf von mindestens 14 Kalendertagen Zutritt zu seinem Grundstück an der im Angebot angegebenen Adresse, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmerin keine von ihm zu verantwortenden Verzögerung erfährt, insbesondere muss der Installationsort frei zugänglich sein. Die Parteien weisen sich jeweils gegenseitig unverzüglich auf Umstände hin, die zu Verzögerungen führen können oder bereits solche verursacht haben. Kommt der Besteller in Annahmeverzug ist die Unternehmerin berechtigt, etwaige Mehraufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Verletzt der Besteller schuldhaft Mitwirkungspflichten, hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungsbedingungen einschließlich der Fälligkeit werden im Angebot geregelt. Zahlungen haben durch Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Die Unternehmerin ist berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller gestattet der Unternehmerin für den Fall eines Rücktritts aufgrund vom Besteller zu vertretender Pflichtverletzung die Durchführung der zur Demontage erforderlichen Maßnahmen auf seinem Grundstück durch die Unternehmerin oder von ihr beauftragter Dritter. Der Widerruf der Duldung nach vorstehendem Satz ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Hat der Besteller den Rücktrittsgrund zu verantworten, trägt er die marktüblichen Kosten für die Demontage und für die Rückgängigmachung solcher technischen Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt oder von ihm veranlasst waren.
Abnahme und Gefahrenübergang:
Nach Abschluss der Installation und Inbetriebnahme der Anlage nimmt der Besteller die Anlage ab. Der Besteller wird ein Abnahmeprotokoll erhalten und unterzeichnen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leistung der Unternehmerin als abgenommen gilt, wenn der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsmitteilung und Aufforderung zur Abnahme in Textform verweigert hat.
Haftung
Schuldet die Unternehmerin Schadensersatz, beschränkt sich dieser auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, der bei Verträgen dieser Art eintritt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, im Falle einer Ersatzpflicht nach dem ProdHaftG, für von der Unternehmerin übernommene Garantien und soweit aus anderem Grund eine zwingende gesetzliche Haftung (z. B. aufgrund von Straftaten) besteht.
Hinweis auf baurechtliche Anforderungen
Die Unternehmerin macht darauf aufmerksam, dass die baurechtlichen Anforderungen an Wärmepumpen noch nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Derzeit muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Wärmepumpe einschließlich des/der Fundamente/s einen Abstand von mindestens 3 Metern zur Grundstückgrenze einzuhalten hat und dies nur im Einzelfall unterschritten werden darf. Bei Verstoß drohen Rückbauverpflichtungen durch die Bauaufsichtsbehörde. Die genauen Grundstücksgrenzen können nur von einem qualifizierten Vermesser ermittelt werden und sind der Unternehmerin nicht bekannt.
Die Unternehmerin macht darauf aufmerksam, dass schalltechnische Anforderungen an den Betrieb der Wärmepumpe erfüllt sein müssen, d.h. die Immissionswerte nach der TA Lärm einzuhalten sind. Die zulässigen Immissionswerte hängen davon ab, welche Festsetzungen für das vertragsgegenständliche Grundstück gelten, insbesondere um welchen bauplanungsrechtlichen Gebietstyp es sich handelt, und welche Vorbelastung vorhanden ist. Die Unternehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die jeweiligen einschlägigen Werte eingehalten werden.
Schlussbestimmungen
Die Unternehmerin darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten oder sich eine solche ergeben, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.